GSB 7.1 Standardlösung

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Beitritt der Deutschen Marine

Die Ministerien für die Bundes- und Landesbehörden, die 2005 die Verwaltungsvereinbarung für das MSZ unterzeichneten haben alle öffentlich rechtliche Aufgaben (Amtshandlungen) in den deutschen Gewässern zu leisten. Anders verhält es sich bei der Marine, einer Teilstreitkraft der Bundeswehr, die weltweit auf See im Einsatz ist zum Schutz von Seewegen und Staatsbürgern, zur Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, für humanitäre Hilfe und, wenn nötig, zur Verteidigung. Neben der Marine, gehören noch das Heer und die Luftwaffe zu den Teilstreitkräften der Bundeswehr, die aufgrund ihres Gesamtauftrags dem BMVg zugeordnet ist. Daraus ergibt sich auch, dass die Bundeswehr im Inneren zunächst einmal nicht tätig wird.

Es gibt mit dem Artikel 35 (Verlinkung) aus dem Grundgesetzt der Bundesrepublik Deutschland eine Ausnahme. In diesem Artikel sind die verschiedenen Stufen äußerer Umstände geregelt, die dazu führen, dass Soldaten und Soldatinnen in Deutschland auch im Inneren eingesetzt werden können bzw. dürfen. Dies gilt z.B. für technische Unterstützung auf Antrag der Amtshilfe bei Naturkatastrophen wie Hochwasser, Schneekatastrophen oder Waldbränden. Des Weiteren ist eine Hilfeleistung auch bei „besonders schweren Unglücksfällen“ (sogenannte Katastrophenhilfe) möglich. Katastrophennotstände können regional wie überregional ausgerufen werden und reichen z.B. von einem großen Chemieunfall bis hin zu einem terroristischen Anschlag. Der Einsatz der Truppe im Inland geschieht unter der Führung und Verantwortung der zuständigen Polizeibehörde.

Der Gesetzestext gemäß Artikel 35 sieht daher hohe Hürden vor, bevor die operativen Kräfte mit Zuständigkeitsbereichen für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik, meint die Landespolizei und die Bundespolizei mit den Streitkräften der Bundeswehr, zusammenarbeiten können.

In einem Küstenstaat wie Deutschland gibt es vom Hafenbereich ausgehend bis auf die hohe See eine Vielzahl von Behörden und Organisationen, die für die Seesicherheit zuständig sind. So z.B. die Wasserschutzpolizeien für die Häfen die Inneren Gewässer und das Küstenmeer, die Bundespolizei außerhalb der 12-seemeilenzone und die nichtstaatliche Seenotrettungsorganisation - die DGzRS. Diese erhielt seitens des BMVI den Auftrag, die Such- und Rettungsaktivitäten im deutschen Seegebiet von Nord- und Ostsee zu koordinieren. Es gibt weitere Behörden und Einrichtungen und jede verfügt über ein klares Aufgabenprofil. Nur durch das Zusammenwirken aller Akteure ist das höchste Maß an Sicherheit zu erreichen. 

Mitarbeiter der Marine sitzt an seinem Arbeitsplatz im GLZ-See, eine rechte Hand liegt auf der Computermaus, in Front von ihm zweizeilige Reihe von Computern (oben drei und unten vier Stück). Marine - Arbeitsplatz im GLZ-See (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Mitarbeiter der Marine im GLZ-See | Quelle: Erik Krüger

Die beschriebene Erkenntnis reifte in den Jahren nach 2005 (Anmerkung: Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung für das MSZ) auch bei den Verantwortlichen im BMVg. In unzähligen Gesprächen auf ministerieller Ebene konnte die Hürde, dass heißt dauerhafte Zusammenarbeit von Bundespolizei und Marine trotz Artikel 35 des Grundgesetzes, überwunden werden. Ebenso die damit verbundenen Vorbehalte, sowohl im BMVg als auch gegenüber den anderen Ministerien. Infolgedessen ist die Marine 2011 in die Verwaltungsvereinbarung für das MSZ aufgenommen worden und leistet seitdem im GLZ-See ihren Beitrag zum Schutz des Seeraumes.