GSB 7.1 Standardlösung

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Einrichtung des Havariekommandos

Nach der Havarie der „Pallas“ im Jahr 1998 wurde eine Expertenkommission nach ihrem Leiter „Grobecker-Kommission“ benannt, einberufen. Die Kommission befasste sich mit der Sicherheit der Verkehrswege, der Sicherheit des Schiffsbetriebs, dem Schutz der Meeresumwelt und der Küste sowie mit dem Themenbereich Recht/Versicherungen. Der Bericht der Kommission mündete in 30 Empfehlungen. Eine Kernforderung war die Gründung eines Havariekommandos (HK).

Seitenausschnitt aus dem Abschlussbericht, hier: Empfehlung Nr. 2 zur Bildung eines Havariekommandos. Havariekommando - Grobecker Kommission (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Auszug aus dem Abschlussbericht der Grobecker Kommission. | Quelle: Wasserstraßen und Schifffahrtsverwaltung

Diese Forderung wurde umgesetzt: Der Bund und die Küstenländer schlossen Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos (HK-Vereinbarung) und die Vereinbarung über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen (BLV-SUB) sind am 19.06.2002 in Kraft getreten. Die BLV-SUB trat damit an die Stelle früherer Bund-Länder-Vereinbarungen von 1975, 1980 und 1995 (Verlinkung zum Punkt 2). Das HK nahm am 1.1.2003 seinen Dienst als gemeinsame Einrichtung von Bund und Ländern auf. Vertragspartner sind die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMVI, und die fünf norddeutschen Bundesländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.

Die Beschäftigten aus der Sonderstelle des Bundes und der Küstenländer sowie des Zentralen Meldekopfes wurden in die Einsatzorganisation übernommen

Seit 2003 ist das HK Deutschlands einzige Einsatzorganisation für die Bearbeitung und die Bekämpfung von schweren Unfällen auf See, in den Küstengewässern und auf den Bundeswasserstraßen von See zu den Häfen zuständig – den sogenannten „komplexen Schadenslagen“. Gemäß Definition liegt eine komplexe Schadenslage nach der Havariekommandovereinbarung vor, „wenn eine Vielzahl von Menschenleben, Sachgüter von bedeutendem Wert, die Umwelt oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs gefährdet sind oder eine Störung dieser Schutzgüter bereits eingetreten ist und zur Beseitigung dieser Gefahrenlage die Mittel und Kräfte des täglichen Dienstes nicht ausreichen oder eine einheitliche Führung mehrere Aufgabenträger erforderlich ist."